Volksabstimmung Kanton St. Gallen vom 18. Mai 2025:

III. Nachtrag zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

Eine moderate Anpassung der Ladenöffnungszeiten

Am 18. Mai 2025 stimmen wir im Kanton St. Gallen über eine Anpassung des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung ab. Die Anpassung beinhaltet eine moderate Erweiterung der erlaubten Ladenöffnungszeiten an Wochentagen im Kanton St. Gallen. Der St. Galler Kantonsrat empfiehlt die Annahme der Vorlage. Diese Kompromissvariante soll bestehende Probleme und Ungerechtigkeiten in der Praxis beheben, ohne dem Sinn und Zweck des Gesetzes entgegenzulaufen.

Die Kompromissvorlage sieht ein einfaches, faires und rechtssicheres Gesetz vor.
Deshalb: JA zum III. Nachtrag zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung.
Um was geht es bei der Vorlage?

Die Kantone können die maximal erlaubten Ladenöffnungszeiten zusätzlich zur Bundesgesetzgebung einschränken. Viele Kantone verzichten gänzlich auf eine solche kantonale Regulierungen, so auch die angrenzenden Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Glarus, Schwyz und Zürich. Der Kanton St. Gallen verfügt hingegen über sehr restriktive und komplizierte Vorgaben zu den Ladenöffnungszeiten.

bei einem
NEIN
bleibt das
heutige Gesetz
Allgemeine Ladenöffnung

Läden dürfen geöffnet sein:

  • von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.00 Uhr
  • am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 6.00 bis 17.00 Uhr
Abendverkauf

Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Ladenöffnung einmal je Woche bis 21.00 Uhr zulassen. Dabei sind die Vorabende von öffentlichen Ruhetagen ausgenommen.

Erweiterte Ladenöffnung

Erweiterte Ladenöffnungszeiten gelten für Läden und andere Verkaufsstellen, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten, mit einer Fläche bis höchstens 120 m² sowie Kioske, Blumenläden, Videotheken, Verkaufsstellen auf Autobahnraststätten, die ein Warenangebot führen, das überwiegend auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist:

  • am Werktag von 5.00 bis 22.00 Uhr
  • am öffentlichen Ruhetag von 7.00 bis 21.00 Uhr
Ausnahmen

Zahlreiche weitere Ausnahmen (etwa für Tourismusgemeinden) verursachen Ungerechtigkeiten in der Praxis.

Rechtsunsicherheit für Hofläden

Für Selbstbedienungsläden ohne Personal (wie etwa Hofläden) verursacht eine neue Rechtsauslegung seit Publikation der Regierungsvorlage viel Rechtsunsicherheit.

bei einem
Ja
gilt neu:
Kompromissvorschlag
Allgemeine Ladenöffnung

Läden dürfen Montag bis Samstag von 5.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Sonn- und Feiertage bleiben unangetastet.

Abendverkauf

Die Regulierung zum Abendverkauf erübrigt sich durch die allgemeine Ladenöffnung.

Erweiterte Ladenöffnung

Die bestehenden Vorgaben bleiben für Sonntage und öffentliche Feiertage bestehen.

Ausnahmen

Die Ausnahmen bleiben zwar unangetastet, werden aber durch die Anpassung der allgemeinen Ladenöffnungsordnung weniger ungerechte Auswirkungen in der Praxis entfalten.

Hofladenartikel

Der Kantonsrat schlägt vor, mit einem Hofladenartikel die bisher gelebte Praxis ins Gesetz zu schreiben. Damit wird Rechtssicherheit geschaffen.

Darum:
Wer unterstützt die Vorlage?

Der St. Galler Kantonsrat empfiehlt die Annahme der Vorlage 2: III. Nachtrag zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung.